Die Möglichkeiten zum Sportbetrieb sind mit der aktualisierten Fassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO, gültig ab 12.08.2020) durch die Landesregierung NRW nahezu gleich geblieben.
- Im Freien und in der Halle: Nicht kontaktfreier Sport (Training) ist im Freien mit bis zu 30 Personen zulässig.
- Beim Sport in der Halle gibt die Hallengröße (m2) die maximale Personenanzahl vor: 1 Person pro 10 m2.
- Werden größere Trainingsgruppen in 30er Gruppen unterteilt, so dürfen diese keinen Kontakt untereinander haben.
- In allen vorgenannten Fällen muss eine Rückverfolgbarkeit durch beispielsweise eine Anwesenheitsliste gesichert sein.
- Es sind geeignete Vorkehrungen zum Hygiene- und Infektionsschutz im Training zu treffen.
- Die Abstandsregel ist außerhalb des Trainings- oder Wettkampfbetriebes im nichtkontaktfreien Sport und im kontaktfreien Sport immer einzuhalten, auch in Duschen und Umkleiden.
- Turngeräte und Materialien, die nicht desinfiziert werden können bzw. wo eine Desinfektion die Geräte schädigt (z.B. Barrenholm, Bodenläufer, Schwebebalken, Geräte mit Lederbezug) sind die Hände bei jedem Gerätewechsel zu waschen oder zu desinfizieren.
- Teilnahme am Trainingsbetrieb ist ausschließlich ohne gesundheitliche Einschränkungen oder Krankheitssymptome zulässig.