Corona-Schutzverordnung ab 28.05.2021

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung vom 28. Mai 2021 eine neue Corona-Schutzverordnung erlassen, die auch im Sport eine ganze Zahl von Lockerungen für die Kommunen und Kreise vorsieht, bei denen an fünf aufeinander folgenden Werktagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 unterschreitet.

Das Land NRW hat seine Lockerungsschritte in drei Stufen unterteilt:

  • Stufe 3: Inzidenzwert 100 – 50,1 (vorsichtige Öffnungsschritte)
  • Stufe 2: Inzidenzwert 50 – 35,1 (weiterführende Öffnungsschritte)
  • Stufe 1: Inzidenzwert 35 oder weniger (weitreichende Öffnungsschritte)

Die Regelungen für die einzelnen Stufen entnehmen Sie bitte Corona-Schutzverordnung. Die Regelungen für den Sport finden sich im § 14. Für die allgemeinen Regelungen zu Abstands- und Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht, Hygieneanforderungen, Coronatests und Rückverfolgbarkeit von Teilnehmenden lesen Sie bitte insbesondere § 3 bis § 8.

Nach aktuellem Stand liegt der Inzidenzwert in der Stadt Köln stabilen unter 100 und damit gilt die Regelungen für die Stufe 3.

Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlicht für die Kreise und kreisfreien Städte die dort jeweils geltenden Inzidenzstufen und veränderten Einstufungen sowie deren Wirksamkeitsdatum täglich aktuell unter www.mags.nrw.de/inizidenzstufen.

Hinweis: Liegt der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz in einer Kommune oder einem Kreis über 100 gelten weiterhin uneingeschränkt die Regelungen des vom Bundestag beschlossenen „Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Damit sind dort die Vorgaben der so genannten „Bundes-Notbremse“ mit den bekannten Einschränkungen für den Sport (§ 28 b) einzuhalten.

Die Corona-Schutzverordnung NRW kann über das Internet abgerufen werden.

Ich bitte Sie, alle Kontaktpersonen zu sensibilisieren und appelliere auch weiterhin an den Verantwortungsgedanken aller Sporttreibenden. Ich bitte außerdem um die Beachtung der Empfehlungen zu sportspezifischen Hygienemaßnahmen, die von den meisten Fachverbänden zu einer ersten Orientierung veröffentlicht worden sind.

Die Verordnung gilt zunächst bis zum 24. Juni 2021.