Corona-Schutzverordnung ab 08.03.2021

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung ab dem 08. März 2021 eine geänderte Fassung der Corona-Schutzverordnung veröffentlicht. Die neue CoronaSchutzVO sieht weitere Lockerungen für den Sport vor, insbesondere für den Sport auf Freiluft-Anlagen.

Die neue Corona-Schutzverordnung untersagt im §9, Absatz 1 grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und die Nutzung der Nebenräume wie Duschen etc.

Sie enthält aber erweiterte Ausnahmen für den Sport im Freiluftbereich: Ausgenommen von dem Verbot ist nun der Sport von bis zu fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sämtlichen Ausbildung im Einzelunterricht.

Außerdem zugelassen ist der Sport von Gruppen mit höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder
Aufsichtspersonen.

Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf
Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Die für die genannten Frei-Anlagen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist….

Weitere Informationen auf Anfrage oder über euren Übungsleiter.