Coronaschutzverordnung ab 24.11.2021

Auszug aus dem Informationsschreiben zur neuen Corona-Schutzverordnung
NRW ab 24.11.2021.

“…An die aktuelle Inzidenzstufe für NRW angepasst, gelten ab sofort folgende Zugangsbeschränkungen: Die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in
Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateur-
sport als auch Profisport ist nur noch für immunisierte Personen möglich. Das heißt, diese
Personen müssen entweder geimpft oder genesen sein (26-Regel). Das gilt auch für Freiluft-
Angebote. Für Teilnehmerinnen an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel Lehrveranstaltungen im Hochschul- sport) gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis einer aktuellen PCR-Testung, die höchstens 48 Stunden zurückliegt. Zu der Abgrenzung von Amateur- und Profisport vereine ich auf meine vorherigen Schreiben. Die 2G-Regel gilt auch für den Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer. Ausgenommenen von diesen Regelungen sind Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 15 Jahren (54, Absatz 2). Für die Durchführung von Vereinsversammlungen ohne Feiercharakter gilt die 3G-Flegel, d.h. teilnehmende Personen müssen geimpft, genesen oder getestet sein, wobei ein von einem Laboranerkannter Antigen-Schnelltest (höchstens 24 Stunden alt) oder PCR-Test (höchstens 48 Stunden alt) vorzuweisen ist (54, Absatz 1, Nr.6). Beschäftigte oder Ehrenamtler:innen‚ die im Vereinssport tätig sind und dabei Kontakt zu
den Sporttreibenden oder Zuschauer*innen haben, müssen geimpft, genesen oder getestet
sein (SG-Regel). Getestete haben einen von einem Labor anerkannter Antigen-Schnelltest
(höchstens 24 Stunden alt) oder PCR-Test (höchstens 48 Stunden alt) vorzuweisen und
müssen während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen (54, Absatz 3, Nr.4).

Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu der Veranstaltung
oder dem Angebot von den für die Einrichtung oder Angebote verantwortlichen Personen
oder ihren beauftragten Personen zu kontrollieren. Zudem ist im Rahmen von angemessenen Stichproben auch ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier
vorzunehmen. Personen, die den erforderlichen Nachweis oder den Identitätsnachweis bei
den Stichproben nicht vorlegen, sind von Angeboten oder Veranstaltungen auszuschließen
(54, Absatz 6).
Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis im Anwendungsbereich
der SG-Regel durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. …”

“… Weiterhin gelten die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (AHA-Regeln). Während der Sportausübung kann aber auf das Tragen von Masken verzichtet
werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist (5 3, Absatz 2, Nr. 12). …”

Originale können per E-Mail zugesandt werden.