Corona-Schutzverordnung ab 29.03.2021

Es gilt ab Montag, den 29. März 2021 die so genannte Corona—Notbremse:
Demnach ist die Sportausübung mit bis zu fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen
Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen
unter freiem Himmel bei Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nur in der Zeit
vom 1. April bis zum 5. April 2021 möglich. Ansonsten können vom 29. März bis zum 31.
März 2021 und wieder ab dem 6. April 2021 Einzelpersonen nur mit maximal einer weiteren
Person Sport unter freiem Himmel machen, wobei diese Person auch aus einem anderen
Hausstand kommen kann. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren werden nicht mitgezählt
(Paarsport—Regel).
Der Sport mit Kindern auf Anlagen unter freiem Himmel ist nur noch mit höchstens zehn
Kindern bis zum Alter von einschließlich 14‚Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder
Aufsichtspersonen möglich.
Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf
Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern
einzuhalten.
Die für die genannten Frei-Anlagen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung
so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung
der Mindestabstände gewährleistet ist.

Die MGV ist somit auf den Ausweichtermin verschoben…