Corona-Schutzverordnung ab 16.12.2020

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung vom 16. Dezember 2020 eine neue Fassung der Corona-Schutzverordnung veröffentlicht. Sie sieht wegen der weiter angespannten Corona-Infektionslage auch weiter Verschärfungen im Bereich des Sports vor. Bis mindestens zum 10. Januar 2021 ist der Freizeit- und Amateursport-betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig (§ 9, Abs. 1). Die Sportanlagen sind für den Freizeit- und Amateursport-betrieb geschlossen. Auch die Gemeinschaftsräume, Duschen und Umkleiden stehen nicht zur Verfügung.

Auch die Ausnahme für den Individualsport ist in der neuen Corona-Schutzverordnung gestrichen. Ebenso die Ausnahme für den Reha-Sport. (§ 9, Abs. 1)

Grundsätzlich gilt: Ziel der mit der Verordnung in Kraft tretenden zusätzlichen Einschränkungen ist es, die derzeitige Infektionsdynamik schnellstmöglich zu unterbrechen und so weit zu reduzieren, dass es nicht zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommt.

Wenn sich die Gesundheitslage verschärft, können weitere Maßnahmen folgen. Wir bitten außerdem um die Beachtung der Empfehlungen zu sportspezifischen Hygienemaßnahmen, die von den meisten Fachverbänden veröffentlicht worden sind.